Schneeräumpflicht

…für Eigenheimbesitzer


Wann müssen Eigenheimbesitzer der Schneeräumpflicht nachkommen?

Sobald es glatt wird oder schneit, heißt es: Raus mit Schneeschaufel und Besen! Zusammen mit dem Schnee und Eis kommt auch die Verkehrssicherungspflicht auf Hausbesitzer zu. Diese tragen die volle Verantwortung dafür, dass ihr Grundstück im Winter gesichert ist. Stürzen und verletzen sich Fußgänger auf nicht geräumten Wegen vor dem Haus, können sie einen Schadenersatz fordern. In diesem Fall haftet der Eigenheimbesitzer, der seine Schneeräumpflicht vernachlässigt hat. Besser also, Sie erledigen Ihren Winterdienst zuverlässig. Wann genau zu räumen ist, legt jede Kommune unterschiedlich fest.
In der Regel lauten die Zeiten: An Werktagen von 7 bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr.

Auch für Morgenmuffel gilt: Der Gehsteig muss bereits um 7 Uhr freigeräumt und gestreut sein. Dazu ist es hilfreich, die Wettervorhersage im Auge zu behalten. Informieren Sie sich, ob es über Nacht schneit oder gefriert. So sind Sie rechtzeitig auf den morgendlichen Winterdienst vorbereitet.

Was muss geräumt werden?
Die Schneeräumpflicht für Eigenheimbesitzer bezieht sich vor allem auf Wege, die auf dem Grundstück liegen und von Passanten genutzt werden. Verschneite und vereiste Gehsteige stellen Hauptrisiken dar, da die Gefahr groß ist, auf ihnen auszurutschen.
Die Vorgaben, wie breit die geräumte Spur sein muss, variieren je nach Wohngemeinde. Grundsätzlich sind Gehwege aber in einer Breite von etwa 1 Meter bis 1,50 Meter freizuräumen. Der Platz sollte ausreichen, damit zwei Fußgänger gut aneinander vorbeipassen. Auch für Gegenverkehr in Form von Kinderwägen oder Rollatoren darf die geräumte Spur nicht zu schmal sein, denn besonders beim Ausweichen herrscht Sturzgefahr! Mit bloßem Schneeschippen ist es aber nicht getan. Eiszapfen, die von Dachrinnen herabragen, sind zwar schön anzusehen, werden jedoch zur Gefahr, wenn sie herabfallen. Größere Exemplare sollte man folglich zur Sicherheit entfernen. Hängen sie zu hoch oder kann der Hausbesitzer sie nicht selbst lösen, können dafür Fachleute beauftragt werden.

Welche Streumittel dürfen verwendet werden?
Nach leichtem Schneefall reicht es aus, Einfahrt und Gehsteig mit einem Besen freizukehren. Wenn es jedoch friert, bilden sich schnell Vereisungen, die von einer dünnen Schneeschicht bedeckt zur tückischen Falle werden. Oft sind deshalb Streumittel gefragt, die das Ausrutschen auf den Wegen verhindern. Es herrscht keine allgemeine Regelung zur Verwendung von Streumitteln, da jede Stadt und Gemeinde diesbezüglich eigene Vorgaben macht. Auf Streusalz sollte man jedoch grundsätzlich verzichten. Es kann Fahrzeuge beschädigen und belastet die Umwelt. Sein Einsatz ist daher in den meisten Gemeinden untersagt. Setzen Sie stattdessen abstumpfende Streumittel wie Sand, Kies oder Sägespäne ein. Das Aufkehren von ausgestreutem Kies nach der Schneeschmelze bzw. am Ende des Winters ist zwar umständlich, allerdings können Sie besagte Streumittel so beim nächsten Schnee wiederverwenden. Auch von Granulat und Splitt sollte man absehen, da sie mit Arsen, Blei oder Quecksilber belastet sein können.

Entbinden Urlaub oder Krankheit Eigenheimbesitzer von der Schneeräumpflicht?
Egal ob sie krank sind oder ihren Urlaub im Ausland verbringen: Die Schneeräumpflicht für Eigenheimbesitzer besteht nach wie vor. Solange aufgrund schneebedeckter oder vereister Wege vor bzw. um das Grundstück herum Gefahr für Passanten besteht, ist der Hausbesitzer zum Winterdienst verpflichtet. Ist er während der Zeit abwesend, in der die Verkehrssicherungspflicht besteht, muss er sich um eine Vertretung bemühen, die diese Aufgabe für ihn übernimmt. Kommt es nämlich zu Unfällen oder Schäden, während seiner Abwesenheit, sind dennoch die vollen Kosten für die entstandenen Personen- und Sachschäden zu übernehmen.
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